Satzung

Des Sportkegelverein Versbach 1968 e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr

(1.1)

 

Der Verein führt den Namen „Sportkegelverein Versbach 1968 e.V.“.

 

Kurzform: „SKV Versbach 1968 e.V.“

 

Die Farben des Vereins sind „Blau / Weiß“

(1.2)

 

Der Verein geht hervor aus dem 1.Sport-Kegel-Club Versbach e.V. (1.SKC Versbach), der sich 1968 gegründet hat. Der Verein gründet sich somit auf das Jahr 1968.

(1.3)

 

Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg, Stadtteil Versbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer VR 200554 eingetragen.

(1.4)

 

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV), sowie im Kegelverein Würzburg e. V. (KV Würzburg e.V. – Dachverband der Kegelvereine, -klubs und –abteilungen in Würzburg und Umgebung) an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und zum Kegelverein Würzburg e. V. vermittelt.

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(2.1)

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kegelsports (Classic-Kegeln).

(2.2)

 

Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung des Kegelsports (Classic-Kegeln), insbesondere im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich sowie des Behindertensports.

 

Sie werden verwirklicht durch:

 

· Die Durchführung eines geordneten Trainings- und Spielbetriebes.

 

· Die Durchführung von Turnieren und Meisterschaften.

 

· Die Aus- und Weiterbildung und den sachgemäßen Einsatz von Trainern, Übungsleitern, Betreuern und Schiedsrichtern.

(2.3)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(2.4)

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(3.1)

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(3.2)

 

Bei Bedarf können Aufgaben im Verein im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung vergeben werden.

(3.3)

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (3.2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3.4)

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(3.5)

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von Dreimonaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(3.6)

 

Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 3.2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 3.4 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(3.7)

 

Weitere Einzelheiten regelt sobald sie erlassen werden sollte, die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(4.1)

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(4.2)

 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(4.3)

 

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4.4)

 

Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur an andere Mitglieder, Ehegatten und Verwandten ersten Grades möglich.

(4.5)

 

Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht. Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

(4.6)

 

Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(5.1)

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(5.2)

 

Bei Todesfall werden evtl. noch offenstehende Beiträge gestrichen.

(5.3)

 

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(5.4)

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

 

· wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

 

· wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

 

· wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

 

· wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

 

· wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(5.5)

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Vorstandsamt aus, so entscheidet in Abweichung von 5.5 Satz 1 die Mitgliederversammlung über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, entscheidet falls diese nicht den Ausschluss beschlossen hat.

 

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglieder­versammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung zu laufen.

(5.6)

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 5.4 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

 

· Verweis

 

· Ordnungsgeld, das der Vorstand in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 250 €.

 

· Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

 

· Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(5.7)

 

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs oder per Boten zuzustellen; wird der Ausschussbeschluss in Anwesenheit des Mitglieds verkündet, so tritt damit dessen Wirkung ein.

(5.8)

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

 

§ 6 Beiträge

(6.1)

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist bis spätestens Ende des ersten Quartal eines Jahrs zu entrichten. Aufnahmegebühr ist von jedem Mitglied zu leisten, das später als einen Monat nach Vereinsgründung beitritt. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(6.2)

 

Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(6.3)

 

Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Finanzordnung ist möglich.

(6.4)

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6.5)

 

Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

 

§ 7 Organe des Vereines

 

 

Organe des Vereines sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand

· der Vorstandschaft

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(8.1)

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur stattfinden, wenn sie vom Vorstand veranschlagt oder wenn sie von einem Fünftel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(8.2)

 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch ¼ der anwesenden Mitglieder.

(8.3)

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8.4)

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden, ansonsten bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(8.5)

 

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8.6)

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

 

· Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

 

· Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

 

· Beschlussfassung über das Beitragswesen

 

· Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

 

· Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

 

· weitere Aufgaben, soweit sich diese nicht durch Gesetz oder durch Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

 

· Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung mitzuteilen

(8.7)

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Vorstand/Vorstandschaft

(9.1)

Der Vorstand besteht aus dem

· 1. Vorstandsvorsitzenden

· 2. Vorstandsvorsitzenden (stellv. Vorstandsvorsitzenden)

(9.2)

Die Vorstandschaft besteht aus dem

· Vorstand Sport / Jugendarbeit

· Vorstand Finanzen

· Vorstand Öffentlichkeitsarbeit / Verwaltung

· Vorstand Veranstaltungen / Wirtschaft

· Schriftführer

(9.3)

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden allein, bei Verhinderung durch den 2. Vorstandsvorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(9.4)

 

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von dem Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(9.5)

 

Wiederwahl ist möglich.

(9.6)

 

Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl in einer Vorstandssitzung nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(9.7)

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(9.8)

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(9.9)

 

Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 8.1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

 

§ 10 Beiräte

(10.1)

 

Die Beiräte werden durch den Beschluss des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Beiratsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von dem Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied nach zu benennen.

(10.2)

 

Die Beiräte setzen sich zusammen aus dem, für den jeweiligen Bereich zuständigen Vorstandsmitglied, das den Beirat leitet und zwei weitere Mitglieder des Vereins die der Vorstand bestimmt. Sie haben keinerlei Anwesenheit und- Stimmrecht in Vorstandsitzungen. Der Vorstand kann ihre Anwesenheit zulassen.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

(11.1)

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(11.2)

 

Sonderprüfungen sind möglich.

(11.3)

 

Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

 

§ 12 Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 13 Datenschutz

(13.1)

 

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV), sowie des Kegelverein Würzburg (KV Würzburg) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Mitgliedsnummer.

 

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(13.2)

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(13.3)

 

Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(13.4)

 

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(13.5)

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereines

(14.1)

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(14.2)

 

Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den Kegelverein Würzburg (KV Würzburg e. V. Registernummer ) oder für den Fall dessen Ablehnung/Verhinderung, an die Stadt Würzburg.

 

 

§ 15 Sprachregelung

 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am ............... in ..............................beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

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(Ort und Tag der Errichtung)

 

 

 

 

 

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